Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen der
maxmare Bremer Motorenservice GmbH & Co. KG gegenüber Verbrauchern
Stand Januar 2016
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen (AGB) gelten für Instandsetzungs-arbeiten (Reparaturen) und Montagearbeiten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 des
Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen Personen, bei denen das Rechtsgeschäft mit uns überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
(2) Abweichungen gelten nur, soweit sie von uns, dem Auftragnehmer, schriftlich bestätigt wurden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers – nachstehend „Kunde“ genannt – gelten nur, wenn und soweit
wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
(3) Mit der Übertragung des Reparaturauftrages verpflichtet sich der Kunde, uns die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeläufen zu erteilen, soweit dies für die Herbeiführung des von uns geschuldeten
vertraglichen Leistungserfolges erforderlich und angemessen ist.
2. Kostenvoranschlag / Preise
(1) Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der Instandsetzung unverzüglich begonnen werden kann. § 650 BGB bleibt
unberührt.
(2) Sämtliche im Kostenvoranschlag genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird dem Kunden gesondert in Rechnung
gestellt.
3. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages / Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Mit der Abnahme der Reparatur ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
(2) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit wir
nachweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzugs ein höherer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
4. Frist für die Durchführung der Reparatur
(1) Leistungsfristen beginnen nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen
vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet sind.
Sie verlängern sich angemessen, wenn sich der ursprünglich vereinbarte Arbeitsumfang nachträglich erhöht.
(2) Treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform
informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Leistungsgarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen
gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser und
Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(3) Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziff. (1) der vereinbarte Liefer-/Leistungstermin oder
die vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. (2)
genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer-/Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
5. Abnahme der Reparatur und Montage
(1) Die Fertigstellung einer Reparatur oder Montage werden wir dem Kunden zum Beispiel durch Zusendung der Rechnung mitteilen. Die Abnahme hat binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu
erfolgen.
Die Abnahme mit Motorenprobelauf hat innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der vorgenannten Fertigstellungsnachricht beim Kunden zu erfolgen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag/Sonntag oder
Feiertag, hat die Abnahme ab dem darauffolgenden ersten Werktag zu erfolgen.
(2) Die Abnahme erfolgt mangels anderer Vereinbarungen dort, wo die vertragsgegenständliche Arbeit vertragsgemäß von uns durchgeführt worden ist.
(3) Ist die Reparatur und/oder Montage nicht bei Abnahme durch den Kunden beanstandet worden, so gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk bzw. unsere Leistung nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(4) Ist die Abnahme/Abholung durch den Kunden nicht fristgemäß erfolgt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden die anfallenden Lagerkosten zu berechnen.
6. Gefahrtragung und Transport
(1) Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstands ist, soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart, Sache des Kunden, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem
Transport trägt.
(2) Wird vertraglich der Transport vom Kunden und nicht von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt.
7. Eigentum-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
(1) Das Eigentum an den in den Reparatur-/Montagegegenstand eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur restlosen Bezahlung aller Aufträge aus der Geschäftsbeziehung bei uns.
Bei einer Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile mit anderen Gegenständen des Kunden überträgt dieser uns das Miteigentum in Höhe des Rechnungsendbetrages zzgl.
Mehrwertsteuer, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verpflichtet sich, diese unentgeltlich für uns zu verwahren. Soweit eine Verarbeitung stattfindet, geschieht diese stets für uns.
(3) Ein bestehender Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zur Sicherung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden herrühren, einschließlich der
künftig anstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent)
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Verbindlichkeiten des Kunden um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des
Kunden verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(4) Wir können an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die geschuldete Vergütung gem. Abschnitt 3 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen
unsererseits an den Kunden vollständig erfolgt sind.
(5) Uns steht an dem Reparatur- und/oder Montagegegenstand ein Pfandrecht zu. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so werden wir die Pfandverwertung dem Kunden androhen und ihn
hiervon rechtzeitig benachrichtigen.
(6) Der Kunde tritt hiermit, soweit er nicht Eigentümer des zu reparierenden Gegenstandes / Produktes ist, seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung (Anwartschaftsrecht) an uns zur Sicherung der
vertragsgegenständlichen Vergütungsforderung ab. Das Anwartschaftsrecht dient im Rahmen von Abs. 1 der Sicherung unserer Forderungen.
8. Gewährleistung und Haftung
(1) Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit für den Kunden und – auch bei mündlicher oder telefonischer Vorabmeldung – schriftlich mitzuteilen und zu bezeichnen. Verstößt der Kunde gegen diese
Verpflichtung schuldhaft, sind Ansprüche gegen uns wegen der Pflichtverletzung aufgrund mangelhafter Leistung ausgeschlossen.
(2) Für Sachmängel unserer Leistung leisten wir - soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist - über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet
vom Tage der Abnahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit,
vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder wenn im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) eine längere Frist
gesetzlich festgelegt ist. § 305b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher, textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden
Regelung nicht verbunden.
(3) Behauptet der Kunde eine Schlechtleistung, so hat er uns binnen 14 Kalendertagen nach Zugang dieser Behauptung die Gelegenheit zu einer Prüfung des Vorwurfes an dem Reparatur- und/oder
Montagegegenstand an unserem Sitz zu geben, andernfalls können Ansprüche des Kunden wegen der gerügten Schlechtleistung nicht bestehen. Das Recht auf 3malige Nachbesserung behalten wir uns vor und
muss uns vom Kunden gewährt weden. Die Kosten und Gefahr des Transportes des Reparatur-/Montagegegenstandes zu unserem Sitz trägt der Kunde.
(4) Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass vom Mangel betroffene Teile vom Kunden oder von Dritten geändert oder bearbeitet worden sind
und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden und der Mangel
hierauf beruht.
(5) Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, weder bei
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis noch aus unerlaubten Handlungen.
(6) Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
- im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsergebnisses oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben; - bei
einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(7) Im Falle, dass uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. (6 ), dort 1., 3., 4., 5. und 6. Spiegelstrich vorliegt, haften wir
auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(8) Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall bei auftragsgegenständlichen Reparatur- oder Montagearbeiten begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 300.000,00.
Dies gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im
Falle einer Forderung, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender
abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(9) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. (6) bis (8) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern.
(10) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Abrechnung der Reparatur / Montage
(1) Die Berechnung der Stundensätze als Vergütung erfolgt mangels anderer Vereinbarung nach unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen jeweiligen Preisliste, soweit wir dem Kunden vor
Vertragsschluss die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme eingeräumt haben.
Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder -beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten
sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Wechselkursschwankungen und/oder Währungsregularien, und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich
vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen. § 315 III BGB (Recht zur gerichtlichen Überprüfung unserer
Preiserhöhung) bleibt unberührt. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten
Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostensenkung durch die Steigerung anderer der
vorgenannten ausgeglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen einer Preissenkung weitergeben.
(2) Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen (Kundendienstwagen) oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden Kilometersätze gem. unserer zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Preisliste berechnet, soweit wir dem Kunden vor Vertragsschluss die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme eingeräumt haben.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat unaufgefordert, unentgeltlich und zeitgerecht
(i) alle erforderlichen sonstigen Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre zu erbringen und uns
(ii) die notwendigen Informationen vollständig und zutreffend zu geben, damit wir die ihm gegenüber geschuldeten Leistungen vertragsgerecht erbringen können.
11. Erfüllungsort / Rechtwahl
(1) Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarungen mit dem Kunden unser Firmensitz.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechtes, insbesondere unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
Bremen, Januar 2016
AGB - maxmare Bremer Motorenservice GmbH & Co. KG